1. Geheimhaltung und Datenschutz
Ein zentrales qualitatives Element unserer Dienstleistung bilden der Datenschutz und die Informationssicherheit. Callpoint AG erfüllt die Anforderungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäss EU-DSGVO (GDPR) und dem schweizerischen Datenschutzgesetz DSG.
Die Mitarbeitenden von Callpoint AG sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die ihm aufgrund seiner Tätigkeit anvertrauten oder sonst zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Wahrnehmungen interner oder externer Art weder selbst auswerten noch Dritten, Konkurrenten, anderen Angestellten der Callpoint AG, für die diese Geheimnisse und Wahrnehmungen nicht bestimmt sind, bekannt geben.
Dies bezieht sich insbesondere aber nicht ausschliesslich auf Informationen über den Geschäftsbetrieb, Unternehmensstrategien, die Organisation, das Finanz- und Rechnungswesen und die Kundschaft, die mit dem Geschäftsbetrieb von Callpoint AG oder dem Auftraggeber im Zusammenhang steht. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Arbeitnehmer zu Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen von Callpoint AG und des Auftraggebers erforderlich ist.
Gleiches gilt für sämtliche Informationen, die er über die Kunden der Callpoint AG, den Auftraggeber sowie deren Angestellte und Drittpersonen erhält. Er ist verpflichtet, den Grundsätzen des Datenschutzes nachzuleben und insbesondere Personendaten nur mit rechtmässigen Mitteln zu beschaffen und nicht wider Treu und Glauben zu bearbeiten. Im Weiteren ist er dafür besorgt, dass einzig richtige Daten bearbeitet werden und dass die Daten einzig zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei deren Erhebung angegeben wurde oder aus den jeweils massgeblichen Umständen ersichtlich ist.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich überdies, bei seiner Arbeit – insbesondere mit Informatikmitteln – für die Datensicherheit und deren Sicherung besorgt zu sein. Darin eingeschlossen sind alle Massnahmen, um unbefugten Dritten keinen Zugriff auf Personendaten und andere geschäftliche Unterlagen zu erlauben.
Callpoint AG verpflichtet sich, alle erfassten und eingegebenen Daten streng vertraulich zu behandeln und diese Daten dem Auftraggeber zu übermitteln, sobald die Projektarbeiten abgeschlossen sind. Wird vertraglich nichts anderes definiert, werden diese Daten drei Monate nach Projektende auf den Systemen der Callpoint AG endgültig gelöscht. Wird ein anderer Zeitrahmen vereinbart, muss dies schriftlich im Vertrag festgehalten werden.
1.1 Kontrollrecht des Auftraggebers
Der Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber nach rechtzeitiger Information und während den üblichen Geschäftszeiten, die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Überprüfung gewährleistet der Auftragnehmer Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und duldet erforderliche Überprüfungsmassnahmen durch den Auftraggeber. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Umfang von kostenlosen Kontrollen auf einen halben Arbeitstag innerhalb von zwei Jahren beschränkt. Für darüber hinausgehende Aufwände seitens des Auftragnehmers macht dieser einen Vergütungsanspruch geltend.
2. Allgemeine Bedingungen
2.1 Haftung
Der Dienstleister haftet ausschliesslich bei Nachweis von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und nur für unmittelbare Schäden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Dienstleister sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstleister von der Verfügbarkeit des externen und internen Kommunikations- und Übertragungsnetzes abhängig ist, und dass es deshalb unter Umständen zu zeitweiligen Unterbrechungen oder Beschränkungen in der Dienstleistung des Dienstleisters kommen kann. Für allfällige Schäden, die dem Auftraggeber als Folge solcher Unterbrechungen oder Beschränkungen entstehen, haftet der Dienstleister nicht.
2.2 Störungen, Störungsbehebung
Der Auftraggeber wird allfällige Störungen und Unterbrechungen, welche die Erbringung der Dienstleistung hindern, unverzüglich nach Kenntnisnahme der Callpoint AG mitteilen und gegebenenfalls bei der Behebung dieser mitwirken. Callpoint AG wird im Rahmen der technischen und personellen Möglichkeiten die Störungen/ Unterbrechungen so rasch als möglich beheben.
2.3 Business Continuity Management (BCM)
Das Business Continuity Management BCM von Callpoint AG zielt darauf ab, die dauerhafte Leistungserbringung auch in ausserordentlichen Notsituationen, wie zum Beispiel, aber nicht ausschliesslich einer Epidemie oder Pandemie zu gewährleisten. Das BCM greift u.a. auch in Fällen von angeordneten Betriebsschliessungen in Folge von Quarantäne, erheblichen Reisebeschränkungen im öffentlichen und privaten Verkehr, Ausgangsverboten und Grenzschliessungen. Andere Fälle von höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen (Erdbeben Überschwemmungen) sowie Bürgerkrieg, Krieg oder Streiks sind ausgeschlossen. Voraussetzung für die Leistungserbringung von Callpoint AG ist in jedem Fall die störungsfreie Verfügbarkeit der Datenübertragungsnetzwerke der Telekommunikationsunternehmen in der Schweiz für Internet, Festnetz- und Mobiltelefonie sowie der Stromversorgung.
Das
vorstehend beschriebene BCM setzt voraus, dass die Mitarbeitenden von
Callpoint, welche für den Auftraggeber tätig sind, nicht nur in einem der
Contact Center von Callpoint vor Ort, sondern auch im Homeoffice arbeiten dürfen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Mitarbeitende ihre Tätigkeit auch im
Homeoffice ausführen werden. Lehnt der Auftraggeber dies ab, kann die Business
Continuity nur in einem beschränkten Umfang gewährleistet werden.
2.4 Zusatzleistungen
Zusätzliche Leistungen, welche vom Auftraggeber separat in Auftrag gegeben werden und nicht Bestandteil des vereinbarten, vertraglichen Leistungsumfangs sind, werden gemäss den nachstehenden Honoraransätzen nach effektivem Aufwand verrechnet.
(Preis pro Stunde in CHF)
- Strategische Beratung: 210.00
- Technischer Support und Systemmanagement (Telefonie und Daten): 190.00
- Projektleitung und -beratung: 160.00
- Teamleitung / Auftragsadministration / Statistiken: 120.00
- Administrative Aufgaben: 95.00
- Schulung Kundenberater: 75.00
2.5 Zahlungskonditionen
Alle Preise sind netto in CHF, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum und exklusive Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
2.6 Preisanpassungen
Preisanpassungen basieren zu 80 % auf der Entwicklung der aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten gem. Lohnentwicklung der GAV Contact- und Callcenter-Branche und zu 20 % auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Ändern sich die Kostengrundlagen nach Ablauf von 12 Monaten oder per Ende Kalenderjahr, so ist Callpoint berechtigt, die Preise nach folgendem Schlüssel anzupassen:
Prozentuale Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten des kommenden Jahres x 0.8 plus
prozentuale Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise der vergangenen 12 Monate x 0.2
Die neuen Preise treten in der Regel nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung per 1. Januar in Kraft.
2.7 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit Serviceaktivierung in Kraft und wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen. Der Vertrag kann mittels schriftlicher Kündigung jeweils auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monat, von beiden Parteien gekündigt werden.
2.8 Anwendungsvorrang
Bei Widersprüchen geht der Einzelvertrag den AGBs vor.
2.9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder eine Beilage dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
2.10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Callpoint AG.